Rechtliches

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO

Version 2.0 – Stand: März 2026

Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO in elektronischer Form geschlossen. Er wird Bestandteil des Hauptvertrags (Angebot/Werkvertrag) bzw. des Onboarding-Prozesses und ist vom Auftraggeber ausdrücklich – etwa durch Unterzeichnung des Angebots, durch Bestätigung im Onboarding-Formular oder durch separate elektronische Annahme – zu akzeptieren.